Der zentrale Unterschied zum Berufungsverfahren besteht vereinfacht ausgedrückt darin, dass es sich bei dem Revisionsgericht nicht um eine zweite Tatsacheninstanz handelt, bei welcher nochmals eine umfassende Beweisaufnahme stattfindet. Es erfolgt lediglich eine Überprüfung des beanstandeten Urteils sowie des Verfahrensablaufs auf Rechtsfehler. Hieraus folgt auch eine der Besonderheiten bei der strafrechtlichen Revision. Diese liegt darin, dass der Strafverteidiger im Revisionsrecht regelmäßig über besondere Kenntnisse im materiellen Strafrecht und insbesondere auch im Strafprozessrecht verfügen muss, um revisionsrechtlich relevante Fehler aufdecken und in der für das Revisionsverfahren in der notwendigen Form rügen zu können.
Während zahlreiche Vorschriften im Strafgesetzbuch und auch in der Strafprozessordnung im Laufe der Jahre immer wieder verändert wurden, sind die wesentlichen revisionsrechtlichen Regeln in der knapp 140 jährigen Geschichte der StPO trotz vieler Überlegungen einer Reform doch im Wesentlichen gleich geblieben. Verbunden damit ist eine besondere Formstrenge im strafrechtlichen Revisionsverfahren, deren Hürden es erst einmal zu überwinden gilt, bevor sich das Revisionsgericht überhaupt mit der Begründetheit einer Revision befasst.
Die Zulässigkeit der strafrechtlichen Revision orientiert sich nach den §§ 333, 335 StPO. Demnach kann die Revision zulässig gegen Urteile des Landgerichts sowie gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte, aber auch im Wege der sogenannten Sprungrevision gegen amtsgerichtliche Urteile eingelegt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen: Während bei einem amtsgerichtlichen Urteil grundsätzlich ein Wahlrecht besteht, ob das Rechtsmittel der Berufung oder das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, kann gegen landgerichtliche Strafurteile nur Revision eingelegt werden. Ist es bei amtsgerichtlichen Urteilen häufig eine taktische Frage, welches der beiden Rechtsmittel gewählt werden soll (beide Möglichkeiten haben jeweilige Vor- und Nachteile), verbleibt bei einer Anfechtung des landgerichtlichen Urteils zwangsläufig nur das Revisionsverfahren.
Eine weitere Besonderheit ergibt sich in der Fallkonstellation, dass von verschiedenen Verfahrensbeteiligten unterschiedliche Rechtsmittel gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingelegt werden (etwa der Angeklagte wählt das Rechtsmittel der Sprungrevision und der Staatsanwalt legt Berufung ein), so werden alle Rechtsmittel einheitlich zunächst wie eine Berufung behandelt, was sich aus § 335 Abs. 3 S. 1 StPO ergibt. Möglich ist im Zusammenhang mit amtsgerichtlichen Verfahren im Übrigen auch, zunächst lediglich „Rechtsmittel“ einzulegen und innerhalb der geltenden Fristen sodann später zu entscheiden, ob selbiges als Berufung oder Revision geführt werden soll. Bei landgerichtlichen Verurteilungen ist indes klar, dass nur das Rechtsmittel der Revision verbleibt.
Da es sich beim Revisionsverfahren um ein sehr formalisiertes Verfahren handelt, ist es von enormer Wichtigkeit, sämtliche Fristen und Formvorschriften in diesem speziellen Bereich genauestens einzuhalten. Aus der Gesetzesnorm des § 341 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass die Frist für die Revisionseinlegung 1 Woche ab Urteilsverkündigung beträgt. Diese Frist ist grundsätzlich nicht verlängerbar. Sofern die Revisionseinlegungsfrist ausnahmsweise schuldlos versäumt worden sein sollte, kommt allerdings im Einzelfall ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht. Dies ist allerdings die absolute Ausnahme, auf welche man sich keinesfalls verlassen sollte. Sofern die grundsätzliche Entscheidung gefallen ist, ein Urteil revisionsrechtlich anzugreifen, darf keine Zeit verloren werden. Qualifizierte Beratung durch einen Anwalt im Revisionsrecht ist nunmehr dringend erforderlich.
Weitere wichtige Frist ist die sogenannte Revisionsbegründungsfrist. Diese beträgt 1 Monat nach Urteilszustellung. In der revisionsrechtlichen Praxis bedeutet dies, dass auch für den im Revisionsrecht tätigen Strafverteidiger ganz erheblicher Zeitdruck besteht. Da die Revisionsbegründungsfrist gleichfalls nicht verlängerbar ist, muss spätestens nach Urteilszustellung alles unternommen werden, um sowohl das Hauptverhandlungsprotokoll, als auch die schriftliche Urteilsausfertigung umfassend unter revisionsrechtlichen Aspekten zu prüfen und Rechtsfehler aufzudecken.
Wurde das Rechtsmittel der Revision in fristgerechter sowie statthafter Form eingelegt, hat dies zur Folge, dass das zuvor verkündete Urteil einstweilen nicht rechtskräftig wird. Dieser Umstand kann in der Verteidigungspraxis von ganz erheblicher Bedeutung sein, da – etwa im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe – eine Vollstreckung von selbiger noch nicht erfolgen darf. Befindet sich der Beschuldigte zum Urteilszeitpunkt in Untersuchungshaft, wird er dies regelmäßig auch während des Revisionsverfahrens sein. Ist er indes auf freiem Fuß belassen, kann ohne Rechtskraft auch keine reguläre Ladung zum Strafantritt erfolgen. Ebenso verhält es sich bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe. Auch selbige sind nicht zur Zahlung fällig, solange das Rechtsmittelverfahren noch geführt wird.
Form- und fristgerecht erhoben ist nach der eingehenden Prüfung des Urteils die Abfassung einer Revisionsbegründung erforderlich. Insbesondere an dieser Stelle gilt, dass Fachwissen im Revisionsrecht einen entscheidenden Vorteil bietet. Neben Kenntnis über die bundesweite Rechtsprechungsentwicklung gehören hierzu tiefgehende Kenntnisse des Strafprozessrechts. Während es in der Instanzverteidigung, also bei Verfahren vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht im Einzelfall ein durchaus probates Mittel sein kann, mit der lebensgeschichtlichen Entwicklung eines Angeklagten, mit eigener Beweiswürdigung oder mit der Darstellung der Persönlichkeit des Beschuldigten zu argumentieren, wäre dies im Revisionsverfahren nicht erfolgversprechend. Entscheidend ist hier, dass rechtliche Fehler erkannt und in der vorgeschriebenen Form gerügt werden. Hierfür sind erneut revisionsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, deren umfassende Darstellung aufgrund der Komplexität an dieser Stelle nicht möglich ist. In allgemeiner Form kann aber darauf hingewiesen werden, dass die Revisionsbegründung letztlich aus zwei Teilen, nämlich dem Revisionsantrag sowie der Rechtfertigung des Antrags besteht. Im Rahmen des Revisionsantrags wird ausgeführt, ob mit der Revision die Aufhebung des Urteils im gesamten oder im beschränkten Umfang beantragt wird. Bei der Rechtfertigung des Antrags muss indes vorgetragen werden, ob die Verletzung von formellen Recht (Verfahrensrügen) oder die Verletzung materiellen Rechts (Sachrügen) geltend gemacht wird. Möglich ist natürlich auch beides. Mit der Verfahrensrüge kann – vereinfacht ausgedrückt – der Weg beanstandet werden, auf welchem das Tatgericht zu seinen Feststellungen und zu seinem Urteil gelangt ist. Die Sachrüge ist hingegen auf Mängel des Urteils selbst gerichtet.
Gerade an die Darstellung von Verfahrensrügen stellt der Bundesgerichtshof äußerst strenge Anforderungen. Wesentlicher Kern hierbei ist, dass der Revisionsführer den gesamten für die Begründetheit der Verfahrensrüge relevanten Sachverhalt vollständig vortragen muss, ohne dass ein Verweis auf Aktenbestandteile zulässig ist. Sodann ist vom Anwalt im Revisionsrecht eine rechtliche Würdigung vorzunehmen, in welcher explizit darzulegen ist, worin der konkrete Rechtsfehler liegt und weshalb das Urteil auf selbigem beruht.
Wurde die Revision umfassend erfolgreich eingelegt, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache in aller Regel zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts bzw. im Falle der Sprungsrevision an einen anderen Einzelrichter/anderes Schöffengericht des Amtsgerichts zurückverwiesen. Es besteht also in diesem Fall nicht die Gefahr, dass nochmals der gleiche Richter mit dem identischen Vorgang befasst wird. Aus der Erfahrung im Bereich der bundesweiten Strafverteidigung lässt sich sagen, dass mit einer erfolgreichen Revisionsentscheidung „im Rücken“ häufig in der Neuauflage des Prozesses ein deutlich besseres Resultat zu erreichen ist. Letztlich besteht darin auch genau die Zielsetzung des Rechtsmittelverfahrens.