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Die Zuständigkeit der Gerichte im Revisionsverfahren sowie dessen Ablauf orientiert sich daran, ob im Rahmen einer sogenannten Sprungrevision direkt ein erstinstanzliches Urteil vom Amtsgericht angegriffen werden soll, ob die Revision gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts geführt wird oder ob sich die Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil des Lands- oder Oberlandesgerichts richtet. Im Falle der Sprungrevision (Sprungrevision deshalb, weil das zuvor mögliche Rechtsmittel der Berufung direkt „übersprungen“ wird) gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist das Oberlandesgericht für die Revisionsentscheidung zuständig. Gleiches gilt für den Fall, dass zunächst gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung eingelegt wurde und sodann eine Revision gegen die Berufungsentscheidung des Landgerichts notwendig ist.
Eine direkte Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Revisionsgerichts ergibt sich indes, wenn das Strafverfahren erstinstanzlich vor dem Landgericht oder ausnahmsweise erstinstanzlich vor dem Oberlandgericht geführt wird.