Völlig zurecht wird die Frage nach den Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht gestellt. Die Strafverteidigung im Revisionsverfahren ist in der Regel nicht kostengünstig und für den Beschuldigten naturgemäß mit weiteren psychischen Belastungen verbunden, da er weiterhin nicht weiß, ob das gegen ihn verkündete Urteil rechtskräftig wird oder ob eine Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren gelingt. Der im Revisionsrecht tätige Rechtsanwalt sollte seinen Mandanten daher offen und ehrlich darüber informieren, dass die statistischen Erfolgsaussichten einer Revision schlechterdings katastrophal sind. So liegt die durchschnittliche statistische Erfolgsquote bei einer Revision durch den Beschuldigten grob zwischen 3 % und 15 %. Die Spannbreite zwischen diesen Zahlen ergibt sich nicht nur aus dem Jahr, welches als Bezugsgröße dient und aus der Unterscheidung zwischen Revisionen vor den einzelnen Oberlandesgerichten bzw. vor dem Bundesgerichtshof, sondern insbesondere auch daraus, was konkret als „Erfolg im Revisionsverfahren“ anzusehen ist. Rechnet man die Teilaufhebungen hinzu, wird man eher im zweistelligen Bereich sein, bei vollständigen Aufhebungen indes im untersten Bereich. Wichtig allerdings zu wissen: Die generellen statistischen Werte sind nur die halbe Wahrheit!
Ein im Revisionsrecht tätiger Strafverteidiger sollte über bessere Erfolgsquoten verfügen, wie dies die allgemeine Statistik zum Ausdruck bringt. Durch entsprechende Fachkenntnis im Bereich der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung sowie der Problemfelder im materiellen sowie prozessualen Strafrecht ist es möglich, die Chancen sehr deutlich zu erhöhen. Dies belegt auch immer wieder die kanzleiinterne Auswertung über die bundesweit geführten Revisionen. Die denkbaren Fehler in einem mit dem Rechtsmittel der Revision im Strafrecht angefochtenen Urteil können durchaus vielfältig sein. Gerade deshalb ist wichtig, dass der Anwalt im Revisionsrecht mögliche Fehlerquellen kennt, die konkrete Fehlerhaftigkeit erkennt und die Beanstandung („Rüge“) im Revisionsverfahren in der formell richtigen Form vornimmt. Das Aufspüren von rechtlich relevanten Fehlern im Revisionsrecht ähnelt häufig einer Detektivarbeit. Selten sind die Fehler offenkundig (sonst würden sie in der Regel auch nicht gemacht werden) und erst auf den 2. oder 3. Blick erkennbar.
Bei entsprechender Fachkenntnis gibt es zahlreiche Einzelaspekte, die im Rahmen einer umfassenden revisionsrechtlichen Überprüfung des Urteils untersucht werden müssen. Nachfolgend einige Beispiele hierfür, wobei ausdrücklich erwähnt sein, dass diese Aufzählung keinesfalls abschließend ist und nur einen kleinen Teil dessen umfasst, was bei einer qualifizierten Strafverteidigung bei der strafrechtlichen Revision zu berücksichtigen bzw. zu hinterfragen ist:
Hat die Revision Erfolg, wird das Urteil zumeist ganz oder teilweise aufgehoben sowie zurückverwiesen. Daneben hat das Revisionsgericht aber auch noch die Möglichkeiten, das Verfahren selbst wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen oder eine Verfahrenseinstellung gem. § 153 StPO vorzunehmen, wobei hierfür die staatsanwaltliche Zustimmung notwendig ist. Ferner kommen Verfahrensbeschränkungen gem. §§ 154, 154a StPO in Betracht sowie, wenn auch selten, die Aufhebung des Urteils verbunden mit einer eigenen Sachentscheidung (also ohne Rückverweisung).
Bundesweite Verteidigung im Revisionsverfahren:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM führt bundesweit strafrechtliche Revisionsverfahren. Der Wohnort des Beschuldigten bzw. das verurteilende Gericht ist hierfür irrelevant.