Absolute Revisionsgründe
Die absoluten Revisionsgründe ergeben sich aus § 338 StPO. Im Gegensatz zu den sogenannten relativen Revisionsgründen ist bei diesen stets zu unterstellen, dass das Urteil auf einem Rechtsfehler „beruht“, sofern ein absoluter Revisionsgrund vorliegt. Vereinfacht ausgedrückt: Liegen absolute Revisionsgründe vor, sind die Erfolgsaussichten einer Revision besonders groß, da die sonst notwendige Beruhensprüfung entfällt.
Adresssat der Revisionsbegründung
Die Revisionsbegründung ist ebenso wie die Einlegung der Revision an das Gericht zu richten, von welchem das Urteil stammt. Die Entscheidung im Revisionsverfahren ergeht freilich sodann durch das übergeordnete Gericht, also je nach Fallkonstellation durch das Oberlandesgericht oder durch den Bundesgerichtshof.
Anhörungsrüge
Mit der Anhörungsrüge kann, vereinfacht ausgedrückt, die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden, wenn dies in entscheidungserheblicher Weise geschehen ist. Dies ist grundsätzlich auch im Revisionsverfahren möglich, wenn etwa das Revisionsgericht die Stellungnahmefrist des § 349 Abs. 3 StPO übersieht. Durch das sogenannte Anhörungsgesetz wurde deshalb in § 356a StPO ein eigener außerordentlicher Rechtsbehelf eingeführt. Demnach kann das Verfahren auf entsprechenden Antrag hin durch Beschluss in die Lage versetzt werden, in welcher es vor Erlass der Entscheidung war.
Aufklärungsrüge
Bei der Aufklärungsrüge wird letztlich geltend gemacht, dass das verurteilende Gericht die Norm des § 244 Abs. 2 StPO verletzt und dem notwendigen Aufklärungsgebot nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gericht eine gebotene Beweiserhebung unterlassen oder trotz einer vorgenommenen Beweiserhebung das Beweismittel nur unzulänglich genutzt und nicht den gesamten relevanten Beweisstoff erlangt hat.
Beruhensprüfung
Bei der strafrechtlichen Revision führt nicht jeder rechtliche Fehler automatisch zur Aufhebung des Urteils. Es ist vielmehr zusätzlich notwendig, dass das angefochtene Urteil auf dem revisionsrechtlich gerügten Fehler „beruht“. Bei der Verfahrensrüge ist hierbei zu unterscheiden, ob es sich um einen absoluten oder einen relativen Revisionsgrund handelt. Bei letztbenannten, also bei relativen Revisionsgründen, ist nochmals in besonderer Weise auszuführen, dass das Resultat ohne den rechtlichen Fehler möglicherweise ein anderes gewesen wäre, mithin das Urteil auf dem Verfahrensfehler „beruht“. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich dies aus § 337 Abs. 1 StPO.
Besonderheiten der Revision
Die Revision im Strafrecht hat zahlreiche Besonderheiten. Zunächst ist in faktischer Hinsicht festzustellen, dass es sich hierbei in aller Regel um die letzte Chance handelt, um ein tatsächliches oder vermeintliches Fehlurteil bzw. eine als ungerecht und zu hoch empfundene Strafe korrigieren zu können. In rechtlicher Hinsicht ist die Kenntnis darüber wichtig, dass es sich im Gegensatz zu einer Berufung nicht um eine Zweitatsacheninstanz handelt, bei der nochmals eine komplette Beweisaufnahme stattfindet. Im Revisionsverfahren werden lediglich „rechtliche Fehler“ überprüft. Aus diesem Grund unterliegt das Verfahren auch besonders strengen Frist- und insbesondere Formvorschriften, die es für eine erfolgreiche Revision im Strafrecht zwingend zu beachten gilt.
Beweiskraft des Protokolls
Für die revisionsrechtliche Prüfung im Strafrecht sind insbesondere die schriftliche Urteilsausfertigung sowie das Hauptverhandlungsprotokoll von ganz entscheidender Bedeutung. Wichtig hierbei zu wissen: Nach der Vorschrift des § 274 StPO gilt das, was im Hauptverhandlungsprotokoll steht, als geschehen (selbst wenn es sich tatsächlich nicht so zugetragen hat) und umgekehrt gilt das nicht protokollierte als nicht geschehen (selbst wenn es geschehen sein sollte). Für den juristischen Laien mag dies irritierend und unverständlich klingen. Gleichwohl ist gerade im Revisionsverfahren, welches ein sehr formalisiertes Verfahren ist, die Kenntnis über die sogenannte positive Beweiskraft über das, was im Protokoll steht bzw. die negative Beweiskraft über das, was im Protokoll fehlt, von großer Wichtigkeit.
Dauer des Revisionsverfahren
Die Dauer des Revisionsverfahrens im Strafrecht kann höchst unterschiedlich sein. In der revisionsrechtlichen Praxis im Strafrecht kommen gerade bei Sprungrevisionen gegen amtsgerichtliche Urteile immer wieder Fallkonstellationen vor, bei welchen eine Revisionsentscheidung bereits nach einigen Wochen bzw. wenigen Monaten vorliegt. Häufig dauert es allerdings deutlich länger, bis die Entscheidung des Revisionsgerichts vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Revision gegen ein umfangreiches Urteil des Landgerichts eingelegt werden muss. In diesem Fall dauert das Verfahren meist deutlich länger, wobei keine starre Frist bis zur Entscheidung durch das Revisionsgericht existiert.
Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts
Das Revisionsgericht hat verschiedenen Möglichkeiten der Entscheidung. Sofern eine Revisionshauptverhandlung stattfindet, was allerdings nicht der Regelfall ist, ergeht letztlich ein Urteil, mit welchem die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird oder nicht. Häufiger in der Praxis ist allerdings, dass das Revisionsgericht durch Beschluss entscheidet. Hierbei kann die Revision entweder verworfen oder aber auch – dies ist häufig das Ziel – das angefochtene Urteil durch Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Denkbar ist ferner eine Entscheidung durch das Revisionsgericht in der Sache selbst bzw. eine Verfahrenseinstellung gem. §§ 153 Abs. 2, 154 Abs. 2, 154a StPO.
Erfolgsaussichten der Revision
Die Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht sind bei rein statistischer Betrachtungsweise äußerst schlecht. Es ist allerdings möglich, die Chancen im jeweiligen Einzelfall deutlich zu erhöhen, sofern eine intensive Auseinandersetzung insbesondere mit der schriftlichen Urteilsausfertigung sowie mit dem Hauptverhandlungsprotokoll durch einen Anwalt im Revisionsrecht stattfindet. Es geht (vereinfacht ausgedrückt) darum, rechtliche Fehler in geradezu detektivischer Kleinarbeit aufzuspüren und selbige sodann in der revisionsrechtlich erforderlichen Form zu rügen. Bei sicherer Kenntnis der Besonderheiten im materiellen und prozessualen Strafrecht sowie der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung besteht ein deutlicher Vorteil, der zu Gunsten des Mandanten genutzt werden kann.
Fehler beim richterlichen Augenschein
Beim richterlichen Augenschein können Rechtsfehler dadurch entstehen, dass das Gericht entweder Beweise außerhalb der Hauptverhandlung erhoben und dessen Beweisergebnis im Urteil unzulässig verwertet hat; § 261 StPO. Möglich ist die Fehlerhaftigkeit auch dadurch, dass nicht alle entscheidenden Richter den Augenschein vorgenommen haben.
Fehlerhafte Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung ist vom Grundsatz her dem erkennenden Gericht, also dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, zu überlassen. Insbesondere darf das Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht durch eigene Beweiswürdigungsüberlegungen ersetzen. Insofern besteht diesbezüglich nur eine eingeschränkte revisionsrechtliche Angreifbarkeit. Eine solche kann aber etwa dann gegeben sein, wenn das Urteil in sich widersprüchlich oder unlogisch ist bzw. wenn es lückenhaft ist und es daher an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung fehlt. Auch können in diesem Zusammenhang Zirkelschlüsse oder offenkundige Widersprüche zu wissenschaftlichen Erkenntnissen angegriffen werden.
Fehler bei der Strafzumessung
Die Frage der Strafzumessung sowie die Frage der Strafhöhe ist grundsätzlich dem sogenannten Tatrichter, also dem Gericht, dessen Urteil mit der Revision angefochten wird, überlassen. Es besteht insofern nur eine eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfbarkeit. Trotz dieser Einschränkung kann in der revisionsrechtlichen Praxis an dieser Stelle dennoch immer wieder erfolgreich argumentiert werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der unzutreffende Strafrahmen gewählt bzw. Strafrahmensverschiebungen verkannt wurden. Auch kommt es immer wieder vor, dass unzutreffende Strafzumessungserwägungen in die Urteilsfindung einfließen, die ihrerseits revisionsrechtlich angreifbar sind. Besonders häufig in diesem Zusammenhang sind auch Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB), wenn etwa bei einem Gewaltdelikt die darin zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft nochmals explizit strafschärfend gewichtet wird. Auch hier gilt: Bei Kenntnis über die rechtlich zu beachtenden Faktoren bei der Strafzumessung können die Erfolgsaussichten einer Revision deutlich erhöhen.
Fehler beim Urkundsbeweis
Der Urkundsbeweis hat im Strafrecht eine große Bedeutung. In dem weit überwiegenden Anteil der Strafverfahren werden während des Prozessverlaufs Urkunden (Schriftstücke) teilweise oder umfassend verlesen bzw. durch das sogenannte Selbstleseverfahren in den Prozess eingeführt. Hierbei können vielfach revisionsrechtlich angreifbare Fehler gemacht werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der „Vorrang des Personalbeweises“ in angreifbarer Weise verkannt wird oder aber auch auf formaler Ebene dann, wenn etwa im Falle des Selbstleseverfahrens nicht ordnungsgemäß im Protokoll hinterlegt wurde, dass die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatten und es bei Gericht zu einer solchen Kenntnisnahme auch in tatsächlicher Hinsicht gekommen ist. Für die revisionsrechtliche Überprüfung im Hinblick auf Fehler beim Urkundsbeweis sind die §§ 249 ff. StPO von entscheidender Bedeutung.
Fehler beim Sachverständigenbeweis
In einer nicht unerheblichen Anzahl von Strafverfahren wird ein Sachverständiger hinzugezogen. Auch an dieser Stelle können immer wieder revisionsrechtlich relevante Fehler passieren. Dies etwa im Zusammenhang mit der Vereidigung des Sachverständigen, aber auch in Fallkonstellationen, bei denen ein Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen gestellt werden muss, wobei im letztbenannten Fall nur eine eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfbarkeit gegeben ist.
Fehler beim Zeugenbeweis
Der Zeuge ist im Strafverfahren häufig das wichtigste Beweismittel (wenn auch in der Praxis häufig das unzuverlässigste). Gleichwohl kommt den Zeugenbeweis in faktischer Hinsicht im Strafverfahren eine ganz besondere und herausragende Bedeutung zu. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass gerade an dieser Stelle immer wieder Fehler gemacht werden, die Angriffspunkte für ein erfolgreiches Revisionsverfahren bieten. Lediglich beispielhaft seien an dieser Stelle die Problemfelder im Zusammenhang mit falschen oder schlechterdings unterbliebenen Belehrungen benannt. Auch das in § 252 StPO geregelte Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung kann im Einzelfall zu einem revisionsrechtlichen Erfolg führen. Zudem ist es etwa denkbar, Fehler bei der Vereidigung von Zeugen zu rügen. Wichtig an dieser Stelle zu wissen: Nicht jeder Rechtsfehler bei einer Zeugenvernehmung führt dazu, dass das Urteil aufgehoben werden kann, zumal ein Teil der entsprechenden strafprozessualen Vorschriften an dieser Stelle auch nicht dem Schutz des Angeklagten, sondern vielmehr dem Schutz des Zeugen dient und daher – je nach Fallkonstellation – gegebenenfalls auch nur dieser von der jeweiligen Fehlerhaftigkeit betroffen ist („Sphärentheorie“). Trotzdem sollte vom Strafverteidiger im Revisionsrecht gerade an dieser Stelle eine intensive Überprüfung stattfinden.
Form der Revisionsbegründung
Die Revisionsbegründung muss gem. § 344 Abs. 1 StPO begründet werden. Die Begründung ist hierbei an das Gericht zu richten, dessen Urteil angefochten wird. Wichtig hierbei zu wissen: Die Revision des Angeklagten kann nur schriftlich von einem Verteidiger bzw. dem nach § 139 StPO tätigen Rechtsreferendar oder von einem sonstigen Rechtsanwalt eingereicht oder vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Ein eigener Schriftsatz des Angeklagten genügt hierfür nicht. Weiterhin sind spezielle Vorschriften für die Revisionsbegründung sowie für die entsprechenden Fristen zu berücksichtigen.
Frist der Revisionseinlegung
Die Frist für die Revisionseinlegung beträgt 1 Woche ab Verkündung des Urteils, was sich aus § 341 Abs. 1 StPO ergibt. Ist die Urteilsverkündigung in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt, was allerdings die Ausnahme sein dürfte, läuft die Wochenfrist für diesen regelmäßig ab Zustellung, wobei im Falle von Mehrfachzustellungen § 37 As. 2 StPO zu beachten ist. Die Frage der Zustellung an Verteidiger und Angeklagten regelt § 145a StPO. Im absoluten Ausnahmefall kann bei schuldloser Fristversäumnis gegebenenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt werden. Hierauf sollte man sich aber keinesfalls verlassen!
Form der Revisionseinlegung
Die Einlegung der Revision hat bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil angefochten wird. Dies in schriftlicher Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Gründe für Ablehnung von Beweisanträgen
Im Rahmen der strafrechtlichen Revision wird häufig geprüft, ob ein zuvor gestellter Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt wurde. Sofern dies der Fall ist (in der Praxis ist dies gar nicht so selten), kann gegebenenfalls hieraus eine revisionsrechtliche Angreifbarkeit des Urteils erfolgen. Für die Frage der Ablehnung von Beweisanträgen ist insbesondere die Vorschrift des § 244 StPO von großer Bedeutung. Demnach können Beweisanträge beispielsweise abgelehnt werden, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist, sofern eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, welche bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, sofern das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn eine Beweisbehauptung als zutreffend unterstellt werden kann. Zudem gibt es noch weitere Besonderheiten, die im Zusammenhang mit Beweisanträgen auf Vernehmung von Sachverständigen zu berücksichtigen sind.
Kosten des Revisionsverfahren
Für die Strafverteidigung im Revisionsverfahren werden häufig individuelle Vergütungsvereinbarungen angeboten. Sofern der Rechtsanwalt im Revisionsrechts seine Aufgabe ernst nimmt, ist dies regelmäßig mit einem ganz erheblichen Zeitaufwand verbunden. Natürlich macht es hierfür einen Unterschied, ob ein amtsgerichtliches Urteil im Rahmen der Sprungrevision überprüft werden muss, welches „nur“ an einem Hauptverhandlungstag verhandelt wurde oder ob sich die Revision gegen ein landgerichtliches Urteil richtet, dem zahlreiche Hauptverhandlungstage zugrunde liegen. Hierbei besteht leider das Hauptproblem darin, dass der größte zeitliche Aufwand für den Revisionsanwalt darin besteht, das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll auf revisionsrechtlich angreifbare Fehler zu überprüfen. Erst nach dieser umfassenden Prüfung kann näher eingeschätzt werden, wie groß die Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall sind. Das Abfassen der darauf basierenden Revisionsbegründungsschrift ist zwar häufig auch zeitintensiv. Die „Hauptarbeit“ muss indes im Vorfeld gemacht werden. Soweit es die Kanzlei betrifft, wird die Kostenfrage vor der Mandatierung im Detail mit dem Mandanten erörtert, damit Planungssicherheit und Kenntnis über die zu erwartenden finanziellen Aufwendungen für die strafrechtliche Tätigkeit im Revisionsverfahren besteht.
Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters
Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters oder Schöffen kann gegebenenfalls revisionsrechtlich angreifbar sein. Bereits von Gesetzes wegen (und ohne die Sonderproblematik des „befangenen Richters“) ist einem Richter oder Schöffen die Mitwirkung am Urteil u. a. dann untersagt, wenn er selbst oder sein Ehepartner/Lebenspartner durch die Straftat verletzt ist. Ferner, sofern er mit dem Beschuldigten oder dem Verletzten in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis steht, wenn er bereits mit der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft befasst war oder wenn er in der gleichen Rechtssache als Zeuge vernommen wurde. Zudem bestehen Ausschließungsgründe u. a. dann, wenn der Richter in bestimmten Fallkonstellationen an der angefochtenen Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bzw. im Wiederaufnahmeverfahren mitgewirkt hat. Weitere Ausschlussgründe ergeben sich unter anderem dann, wenn der Richter zuvor mit Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 148a StPO befasst war.
Mitwirkung abgelehnter Richter
Revisionsrechtlich angreifbar kann es sein, wenn ein Richter oder ein Schöffe bei der Urteilsfindung mitgewirkt hat, gegen welchen zuvor ein „Befangenheitsantrag“ gestellt wurde. Dies jedenfalls dann, wenn die Besorgnis der Befangenheit begründet war, dies in der rechtlich gebotenen Form vorgetragen wurde und es sodann zu einer unberechtigten Verwerfung des Befangenheitsantrags kam. Wichtig hierbei zu wissen: Für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag ist letztlich nicht entscheidend, ob der Richter oder Schöffe tatsächlich befangen war. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das Verhalten des Richters/Schöffen „aus Sicht eines verständigen Angeklagten“ die Besorgnis der Befangenheit begründet hat. Befangenheitsgründe können u. a. aus beleidigenden Äußerungen des Richters gegen den Angeklagten oder (was tatsächlich auch vorkommt!) aus öffentlichen Äußerungen/Auftritten des Richters bzw. Schöffen im Internet resultieren, bei denen der Eindruck einer Voreingenommenheit entstehen muss. Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche revisionsrechtliche Rüge in diesem Bereich ist freilich, dass zuvor überhaupt ein entsprechender Befangenheitsantrag gestellt wurde.
Relative Revisionsgründe
Im Rahmen des Revisionsverfahrens ist zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen zu unterscheiden. Die Verfahrensrügen bei absoluten Revisionsgründen ergeben sich aus § 338 StPO. Liegt eine Verletzung der Vorschriften aus § 338 Nr. 1 bis 7 StPO vor, wird unwiderlegbar vermutet, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. Bei den relativen Revisionsgründen ist dies indes anders: Hier führt nicht jeder Gesetzesverstoß dazu, dass die Revision erfolgreich ist. Vielmehr ist an dieser Stelle nochmals eine gesonderte „Beruhensprüfung“ vorzunehmen.
Revisionsantrag
Neben der Revisionsbegründung ist für eine erfolgreiche Revision insbesondere auch ein Revisionsantrag erforderlich. Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung sind die Revisionsanträge spätestens bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu stellen. Durch den Revisionsantrag umgrenzt der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel. In der Praxis der Verteidigung im Revisionsverfahren wird häufig der Antrag gestellt, „das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer/Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen“.
Revisionsberechtigung
Revisionsberechtigt ist der Verurteilte bzw. der für ihn tätige Verteidiger. Weiterhin sind grundsätzlich revisionsberechtigt die gesetzlichen Vertreter des Angeklagten sowie im Jugendstrafrecht die sonstigen Erziehungsberechtigten. Daneben gibt es auch für die Nebenklage die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Revision einzulegen. An dieser Stelle sind allerdings nochmals besondere Voraussetzungen zu beachten, welche u. a. darin bestehen, dass die Revision der Nebenklage nicht mit dem Ziel eingelegt werden kann, dass gegen den Angeklagten eine andere Rechtsfolge (also eine höhere Strafe) verhängt wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit bleibt, das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Gesetzlich geregelt ist die Rechtsmittelberechtigung insbesondere in den §§ 296, 297, 298, 400, 401, 431 StPO. Weitere Voraussetzung für die Revisionsberechtigung ist, dass kein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt. Im Einzelfall ist an dieser Stelle zu prüfen, ob ein etwaig erklärter Rechtsmittelverzicht sinnvoll angegriffen werden kann oder nicht.
Revisionsbegründungsfrist
Die Revisionsbegründungsfrist beträgt 1 Monat. Sie beginnt in der Regel mit der Zustellung des schriftlichen Urteils, frühestens mit dem Ablauf der einwöchigen Revisionseinlegungsfrist. Liegt die Situation vor, was nicht häufig vorkommt, dass das Revisionsgericht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt hat oder wurde das Urteil berichtigt, so beginnt die Begründungsfrist mit Zustellung des jeweiligen Beschlusses.
Revisionsgerichte
Bei den Revisionsgerichten ist zu unterscheiden, gegen welches Urteil das Rechtsmittel der Revision eingelegt wurde. Über die Revision gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte entscheidet der Bundesgerichtshof. Handelt es sich indes um eine Revision gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts oder um eine Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil, entscheidet das örtlich zuständige Oberlandesgericht.
Revisionshauptverhandlung
Eine Revisionshauptverhandlung ist eher die Ausnahme. In aller Regel handelt es sich bei der Revision um ein schriftliches Verfahren, welches sodann durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs bzw. des zuständigen Oberlandesgerichts entschieden wird. Im Falle des Erfolgs der Revision kommt es dann meist zur völligen oder zumindest teilweisen Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung des Verfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts bzw. an eine andere Abteilung des Amtsgerichts bei der Sprungrevision. Hiermit ist allerdings nicht der Begriff einer „Revisionshauptverhandlung“ gemeint. Bei der Revisionshauptverhandlung handelt es sich um eine mündliche Verhandlung direkt vor dem Revisionsgericht. Deren Ablauf ist indes ein völlig anderer, wie in Verfahren vor dem Instanzgericht, zumal es hierbei eben nur „juristische Probleme“ geht. Bei der Revisionshauptverhandlung ist der Angeklagte daher häufig auch überhaupt nicht anwesend.
Revision der Nebenklage
Die Nebenklage hat grundsätzlich auch die Möglichkeit das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Im Vergleich zu der Revision durch den Angeklagten ist die Revision der Nebenklage allerdings deutlich beschränkt. Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen: Die Nebenklage kann mit ihrer Revision das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass auf eine andere Rechtsfolge (also auf eine höhere Strafe) erkannt wird. Gleiches gilt gem. § 400 StPO dafür, dass die Nebenklage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Gesetzesverletzung fordert, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Häufige und mitunter auch sinnvolle Fallkonstellationen für die Nebenklage können sich indes beispielsweise daraus ergeben, dass aus Sicht der Nebenklagte der Täter einer Sexualstraftat oder eines Tötungsdelikts freigesprochen wurde und eine entsprechende Verurteilung seitens der Nebenklage erstrebt wird.
Revision durch die Staatsanwaltschaft
Nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Staatsanwaltschaft hat das Recht zur Revision. In der Rechtspraxis kommt dies wesentlich weniger oft vor, wie die Revision durch den Angeklagten. Sofern seitens der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision gleichwohl gewählt wird, ist dies äußerst ernst zu nehmen. Gerade weil die Revision durch die Staatsanwaltschaft eher Ausnahmecharakter hat, geschieht dies in erster Linie dann, wenn sich die Staatsanwaltschaft „besonders sicher“ ist. Rein statistisch sind die Erfolgsaussichten einer durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Revision (leider) auch recht hoch im Vergleich zur Revision durch den Angeklagten.
Revision des Angeklagten
Für den Angeklagten ist das Rechtsmittel der Revision häufig die letzte Möglichkeit, nochmals eine Urteilskorrektur zu erreichen. Im Unterschied zum Berufungsverfahren findet ein Revisionsverfahren keine erneute umfassende Beweisaufnahme statt. Das Urteil wird vielmehr – vereinfacht ausgedrückt – auf „Rechtsfehler“ bzw. „Verfahrensfehler“ überprüft. Diese müssen sodann unter Beachtung der im Revisionsverfahren geltenden besonderen Frist- und Formvorschriften geltend gemacht werden. Die statistischen Erfolgsaussichten der Revision des Angeklagten liegen (auf alle Verfahren gerechnet) häufig nur im einstelligen Prozentbereich. Durch entsprechende Fachkenntnis eines im Revisionsrecht tätigen Rechtsanwalts ist es allerdings möglich, die individuellen Erfolgsaussichten deutlich zu erhöhen. An dieser Stelle zählt in erster Linie die umfassende Kenntnis der materiell rechtlichen sowie insbesondere auch der strafprozessualen Vorschriften sowie der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung.
Sachrüge
Im Rahmen der strafrechtlichen Revision wird mit der sogenannten Sachrüge die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Zu unterscheiden hiervon ist die sogenannte Verfahrensrüge, welche die Verletzung formellen Rechts zum Gegenstand hat. Die Unterscheidung zwischen beiden Rügenarten ist deshalb von ganz besonderer Bedeutung, da für deren konkrete Ausgestaltung in der Revisionsbegründungsschrift völlig unterschiedliche formelle Voraussetzungen zu erfüllen bzw. zu überwinden sind. Beispielhaft kann mit der Sachrüge geltend gemacht werden, dass das Gericht eine unrichtige rechtliche Würdigung vorgenommen hat. Gleiches gilt für unzulängliche Strafzumessenungserwägungen, eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung, Fehler bei der Sachverhaltsannahme sowie ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen bei der Darlegungspflicht in den Urteilsgründen. Wird die Sachrüge in Form der allgemeinen Sachrüge erhoben, prüft das Revisionsgericht die vollständigen Urteilgründe von Amts wegen, nicht jedoch nicht das Hauptverhandlungsprotokoll. Es empfiehlt sich daher zusätzlich auch die Verfahrensrüge zu erheben, sofern Anhaltspunkte hierfür darstellbar sind.
Sperrberufung der Staatsanwaltschaft
Die sogenannte Sperrberufung der Staatsanwaltschaft kann in strafrechtlichen Revisionsverfahren Bedeutung gelangen, bei welchen seitens der Verteidigung eine Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingelegt wurde. Erfolgte die Verurteilung durch das Amtsgericht, hat der Beschuldigte grundsätzlich die Wahl, ob er das Rechtsmittel der Berufung zum Landgericht oder sogleich das Rechtsmittel der Sprungrevision zum Oberlandesgericht einlegt. Tritt nunmehr die Situation auf, dass die Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittel einlegt und sich hierbei für eine Berufung entscheidet (was der absolute Regelfall sein wird), wäre die Sprungrevision des Angeklagten „gesperrt“, da in diesem Fall das Rechtsmittel einheitlich als Berufung anzusehen ist. Insofern kann die Sperrberufung als taktisches Mittel der Staatsanwaltschaft eingesetzt werden, um den vom Angeklagten gewünschten Rechtsweg der Sprungrevision zu verhindern. Dies bietet sich beispielsweise in Fallkonstellationen an (und dies kommt durchaus vor), in denen das amtsgerichtliche Urteil derart grobe Verfahrensfehler enthält, dass ein unmittelbarer Revisionserfolg absehbar ist. In der strafrechtlichen Praxis kann dahinstehen, dass eine solche rein taktische Sperrberufung der Staatsanwaltschaft eigentlich gemäß Nr. 47 Abs. 1 S. 4 RiStBV problematisch/unzulässig ist. Angewandt wird es trotzdem. Sofern man diese Gefahr umgehen möchte, ist es beispielsweise denkbar, das Rechtsmittel zunächst noch nicht konkret zu bezeichnen (was zulässig ist) oder alternativ dazu sogar zunächst das Rechtsmittel der Berufung einzulegen und innerhalb der hierfür möglichen Fristen in das Rechtsmittel der Revision zu wechseln. Hierdurch wird die Staatsanwaltschaft nicht vorschnell auf die Idee gebracht, dass gegebenenfalls ein Revisionsverfahren geführt werden soll, mit welchem juristische Fehler im Detail direkt angegriffen werden.
Sprungrevision
Der übliche Verfahrensgang im strafrechtlichen Revisionsverfahren besteht darin, dass gegen ein erstinstanzliches landgerichtliches Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt wird. Gegen ein amtsgerichtliches Urteil zunächst Berufung zum Landgericht und sodann gegebenenfalls Revision zum Oberlandesgericht. Im Hinblick auf amtsgerichtliche Verfahren ist es nunmehr so, dass dieser Rechtsweg auch übersprungen bzw. abgekürzt werden kann. In diesem Fall würde direkt Revision gegen das amtsgerichtliche Urteil zum Oberlandesgericht eingelegt werden. Da in diesem Fall das Landgericht „übersprungen“ wird, kann man von einer sogenannten Sprungrevision sprechen. Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen: Durch die Wahl des Rechtsmittels der Sprungrevision entfällt eine zweite Tatsacheninstanz, bei welcher nochmals eine umfassende Beweisaufnahme stattfinden würde. Auf der anderen Seite gibt es durchaus Fallkonstellationen, bei welchen aus taktischen Gründen das Rechtsmittel der Sprungrevision direkt zum Oberlandesgericht gewählt werden sollte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn offenkundig absolute Revisionsgründe vorliegen, die in geradezu absehbarer Weise zu einer Aufhebung des Urteils führen. Hier kann es Sinn machen, mit einer gewonnenen Sprungrevision im Rücken das Verfahren vor dem Amtsgericht nochmals komplett von vorne zu beginnen. Daneben gilt dies etwa auch für Fallkonstellationen, bei denen es in der Tat nur um die Klärung von Rechtsfragen geht oder bei welchem eine unnötige Hauptverhandlung vor dem örtlich zuständigen Landgericht vermieden werden soll. Letztlich sind dies allerdings rein taktische Erwägungen, die mit all ihren Chancen und Risiken im jeweiligen Einzelfall konkret erörtert werden müssen.
Statthaftigkeit der Revision
Die Revision im Strafrecht ist statthaft gegen Urteil des Amtsgerichts sowie gegen Urteile des Landgerichts. Wird die Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts eingelegt entscheidet letztlich der Bundesgerichtshof. Erfolgt die Revision im Rahmen einer Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil oder gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts, so entscheidet letztlich das örtlich zuständige Oberlandesgericht. Wichtig hierbei zu wissen: Im Rahmen des Revisionsverfahrens wird das angegriffene Urteil, vereinfacht ausgedrückt, auf rechtliche Fehler hin überprüft. Bei dem Revisionsverfahren handelt es sich nicht um eine erneute Tatsacheninstanz, bei welchem nochmals die Beweismittel angehört bzw. in das Verfahren eingeführt werden. Insbesondere findet also nicht nochmals eine Zeugenvernehmung statt. Zudem sind für das Revisionsverfahren sowie das richtige Rügevorbringen ganz erhebliche formelle Voraussetzungen zu beachten. Letztlich ist dies auch ein Grund dafür, weshalb Revisionsverfahren auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges als besonders komplex und kompliziert gelten. Die statistisch recht geringen Chancen für eine erfolgreiche Revision im Strafrecht lassen sich durch umfassende Kenntnis der strafprozessualen sowie der materiell rechtlichen Vorschriften und durch die regelmäßige Befassung mit der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung deutlich erhöhen.
Unterschied Berufung/Revision
Sowohl die Berufung, als auch die Revision sind Rechtsmittel, mit denen ein strafrechtliches Urteil angegriffen werden kann. Die Berufung ist zulässig gegen amtsgerichtliche Urteile. Die Revision kann eingelegt werden gegen amtsgerichtliche Urteile im Wege der Sprungrevision, gegen Berufungsurteile des Landgerichts sowie gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts. Der zentrale Unterschied zwischen Berufung und Revision besteht darin, dass es sich bei dem Berufungsverfahren um eine zweite Tatsacheninstanz handelt, bei welchem das angefochtene Urteil umfassend in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht überprüft wird. Im Rahmen des Revisionsverfahrens findet indes keine erneute Beweisaufnahme statt. Hier wird das Urteil „nur“ auf rechtliche Fehler überprüft. Zudem sind im Revisionsverfahren ganz erhebliche formelle Voraussetzungen zu beachten, welche es zu überwinden gilt. Dies führt dazu, dass die strafrechtliche Revision häufig als besonders kompliziert angesehen wird. Durch die Wahl eines regelmäßig im Revisionsrecht tätigen Strafverteidigers, der über die entsprechenden Kenntnisse im materiellen sowie prozessualen Strafrecht verfügt, können die statistisch geringen Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht indes deutlich erhöht werden.
Unzulässige Verteidigerbeschränkung
Bei der unzulässigen Verteidigungsbeschränkung handelt es sich um einen Revisionsgrund, welcher gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Rechtsnorm des § 338 Nr. 8 StPO gerügt werden kann. Denkbar ist dies etwa dann, wenn ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegt oder die Verteidigung anderweitig massiv behindert wird. Hierzu können je nach Einzelfall etwa unzulässige Beschränkung des Fragerechts, eine fehlende Rücksichtnahme auf die Terminslage des Verteidigers sowie die Versagung von Gewährung umfassender Akteneinsicht zählen. Auch die ungerechtfertigte Ablehnung von Unterbrechungsanträgen kann in diesem Zusammenhang Bedeutung für ein Revisionsverfahren haben.
Unbestimmtes Rechtsmittel
Soll gegen ein landgerichtliches Urteil Rechtsmittel eingelegt werden, ist letztlich klar, dass es sich hierbei nur um eine Revision handeln kann. Wird indes ein amtsgerichtliches Urteil angegriffen, kommt neben dem Rechtsmittel der Berufung auch das Rechtsmittel der Revision bzw. der Sprungrevision in Betracht. An dieser Stelle ist es deshalb nicht zwingend notwendig, sich bereits bei der Rechtsmitteleinlegung auf die Begrifflichkeit „Berufung“ bzw. „Revision“ festzulegen. Möglich ist auch, zunächst ein unbestimmtes Rechtsmittel einzulegen und lediglich auszuführen, dass „hiermit gegen das amtsgerichtliche Urteil vom XY Rechtsmittel eingelegt“ wird. Die nähere Konkretisierung kann sodann innerhalb der zu beachtenden Fristen zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.
Verletzung der Aufklärungspflicht
Im Rahmen der strafrechtlichen Revision kann gegebenenfalls die Verletzung der Aufklärungspflicht durch das erkennende Gericht gerügt werden. In § 244 Abs. 2 StPO ist in diesem Zusammenhang geregelt, dass das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Auch ohne entsprechenden Beweisantrag kann das Gericht im Einzelfall von Amts wegen zu beachtender Aufklärungspflichten verletzen, wenn es etwa sich ihm geradezu aufdrängende Beweismittel nicht berücksichtigt.
Verletzung des Beweisantragrechts
Wird ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag mit unzutreffenden Gründen abgelehnt, kann dies im Einzelfall revisionsrechtlich angreifbar sein. Die Rechtsnorm des § 244 StPO zählt die Gründe auf, nach denen es gegebenenfalls zu einer solchen Ablehnung des Beweisantrags kommen darf. Hierzu gehören etwa, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, weiterhin bei Bedeutungslosigkeit die Entscheidung, im Falle des Umstands, dass die Beweislast bereits anderweitig erwiesen ist oder wenn das Beweismittel als völlig ungeeignet gilt. Ebenso in Fallkonstellationen, bei denen das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werden kann. Voraussetzung für eine erfolgreiche Revision an dieser Stelle ist freilich, dass im Instanzgericht überhaupt ein Beweisantrag gestellt wurde. Dies ist keineswegs in jedem Strafverfahren der Fall. Aus revisionstaktischen Überlegungen heraus kann es daher für den Instanzverteidiger sinnvoll sein, bereits im Ausgangsverfahren entsprechende Anträge zu stellen, sofern schon zu diesem Zeitpunkt mit der ernsthaften Notwendigkeit einer Revision gerechnet werden muss.
Verletzung von Mitwirkungsrechten
Revisionsrechtlich angreifbar kann auch die Verletzung von Mitwirkungsrechten im Strafverfahren sein. Letztlich sind die Mitwirkungsrechte ein Ausdruck des Grundsatzes des fairen Verfahrens. Hierzu gehört u. a. die Möglichkeit der Ausübung des Fragerechts sowie das Recht zum letzten Wort. Gerade an dieser Stelle können revisionsrechtlich relevante Fehler etwa dann geschehen, wenn das Gericht nach dem letzten Wort des Angeklagten nochmals in die Beweisaufnahme eintritt, weil etwa nochmals ein rechtlicher Hinweis gegeben werden muss, sodann aber nicht nochmals die Möglichkeit zum (erneuten) letzten Wort gewährt wird.
Verletzung der Öffentlichkeitsrechte
Kommt es im Rahmen des Instanzenverfahrens zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit, ist dies unter revisionsrechtlichen Aspekten genauestens zu überprüfen. Es gilt der Grundsatz, dass (im Regelfall) Strafverfahren öffentlich geführt werden müssen. Einschränkungen gibt es von Gesetzes wegen beispielsweise dann, wenn es sich um ein Verfahren handelt, dass sich ausschließlich gegen einen Jugendlichen richtet. Die Durchbrechung des Grundsatzes der Öffentlichkeit ist zwar je nach Fallkonstellation denkbar. Gleichwohl bestehen hierfür rechtliche Voraussetzungen, die entsprechend erfüllt sein müssen. So ist hierfür in aller Regel ein Gerichtsbeschluss erforderlich. Weiterhin – und dies ist in der Praxis immer wieder von erheblicher Bedeutung – darf die Öffentlichkeit eben nur für die Verfahrensteile ausgeschlossen werden, welche in diesem Beschluss konkret bezeichnet wurden. An dieser Stelle kann es zu Fehlern kommen, welche im Rahmen einer Revision erfolgreich angegriffen werden können. Die Verletzung der Vorschrift des § 338 Nr. 6 StPO stellt einen sogenannten absoluten Revisionsgrund dar.
Verfahrensrüge
Mit der Verfahrensrüge wird im Revisionsrecht die Verletzung formellen Rechts geltend gemacht. Im Gegensatz dazu wird die Sachrüge erhoben, wenn eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt werden soll. Vereinfacht ausgedrückt kann man sagen, dass mit der Verfahrensrüge der Verfahrensweg beanstandet werden kann, mit welchem das erkennende Gericht zum Urteil gelangt ist. Die Darstellung einer erfolgreichen Verfahrensrüge ist an nicht unerheblichen formellen Voraussetzungen gebunden. Insbesondere ist das sogenannte Rekonstruktionsverbot zu beachten. Dies bedeutet, dass es dem Revisionsgericht grundsätzlich untersagt ist, Feststellungen zum Inhalt der erhobenen Beweise anhand eigener Ermittlungen zu treffen. So wäre eine entsprechende Verfahrensrüge bereits unzulässig, die letztlich auf eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme gerichtet wäre. Dies bedeutet, dass der Rügevortrag in einer Weise erfolgen muss, bei welchem das Revisionsgericht alleine aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls sowie der schriftlichen Urteilsausfertigung eine Überprüfung vornehmen kann. Eine etwaige Bezugnahme auf Inhalte der Ermittlungsakte oder ähnliches wäre indes nicht statthaft.
Verschlechterungsverbot
Ist die strafrechtliche Revision im optimalen Fall umfassend erfolgreich, wird die Strafsache im Regelfall an eine andere Strafkammer des Landgerichts bzw. an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. In diesem Fall darf das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten verändert werden, wenn lediglich der Angeklagte zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Dieses Verschlechterungsverbot im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch ist in § 358 StPO geregelt.
Vorschriftswidriger Abwesenheit
Mit dem absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO kann gerügt werden, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, welche grundsätzlich zwingend anwesend sein muss. Hierzu gehören der Angeklagte, der Staatsanwalt sowie der Richter. Je nach Fallkonstellation ist weiterhin die Anwesenheit einen Urkundsbeamten, des Dolmetschers bzw. des Verteidigers vorgeschrieben und notwendig. Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen: Insbesondere im Hinblick auf den Angeklagten gibt es Ausnahmevorschriften, welche je nach Fallkonstellation die Möglichkeit eröffnen können, diesen teilweise von der Verhandlung auszuschließen. Insofern ist im Rahmen des Revisionsverfahren umfassend zu prüfen, ob die Abwesenheit eines der Beteiligten gegebenenfalls aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen gerechtfertigt war bzw. ob dieser Mangel einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betroffen hat oder später durch eine etwaige Wiederholung des betreffenden Verfahrensabschnitts geheilt wurde.
Zweck der Revision
Für den Angeklagten, welcher sich im Rahmen der strafrechtlichen Revision gegen ein vorheriges Urteil zur Wehr setzen möchte, dürfte sich der Zweck der Revision unstreitig daraus ergeben, dass letztlich eine Urteilsaufhebung sowie bei einem weiteren Schritt ein „besseres Urteil“ erreicht werden soll. Daneben dient die Revision im Strafrecht, wenn man die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit außer Betracht lässt, auch der Herbeiführung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Zudem wird teilweise auch der Gedanke ins Feld geführt, dass dem Revisionsverfahren eine Kontroll- oder Disziplinierungsfunktion gegenüber den Gerichten unterhalb des Revisionsgerichts zukommt. Letztlich ist dies in der Tat aber eher eine rechtsphilosophische Frage, die dem Angeklagten in der Revisionspraxis nur bedingt interessieren wird.